Die Vorgaben des ArbZG werden gerade im Homeoffice oftmals nicht bzw. kaum gelebt und eingehalten (zu Homeoffice und Arbeitszeit Ricken in: Besgen/Prinz, Arbeiten 4.0, 5. Aufl. 2022, S. 246 ff.). Ein praktischer Befund, der im Widerspruch zur geltenden Rechtslage steht (zu Reformüberlegungen im Kontext mobiler Arbeit Picker a.a.O., 4, 8 f.). Auch im Rahmen mobilen Arbeitens gilt das Arbeitszeitrecht (vertiefend Bertram/Walk/Falder a.a.O., S. 18 ff.). Im Einklang mit den jüngsten, deutlichen Vorgaben des EuGH hat eine vollständige, ordnungsgemäße Erfassung der Arbeitszeit auch im Homeoffice stattzufinden (§ 16 Abs. 2 ArbZG; vgl. EuGH, Urt. v. 14.5.2019 – C-55/18, NZA 2019, 683 "CCOO"; Bayreuther NZA 2020, 1; Reinhard NZA 2019, 1313). Die Vorgaben des ArbZG, insb. in Bezug auf Pausen (§ 4 ArbZG), Höchstarbeitszeit (§ 3 S. 1 ArbZG), Ruhezeiten (§ 5 Abs. 1 ArbZG) und das Verbot der Sonntags- und Feiertagsarbeit (§ 9 ArbZG), sind einzuhalten.

 

Praxistipp:

Insbesondere zu Beginn einer Homeoffice-Tätigkeit müssen Mitarbeiter zu den Regelungen des ArbZG in den erforderlichen Grundzügen geschult werden, um sie für das Thema ordnungsgemäße Arbeitszeiterfassung zu sensibilisieren. Dabei sind klare, schriftliche Anweisungen des Arbeitgebers sinnvoll und geboten, um den Vorgaben des ArbZG und der Rechtsprechung auch bei Selbstaufzeichnung der Arbeitszeiten durch den "mobil" arbeitenden Mitarbeiter rechtskonform nachzukommen (vgl. Bertram/Walk/Falder, a.a.O., S. 19).

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