Für den Fall der vorübergehenden Betriebsschließung oder Reduzierung der Produktion sollten Unternehmen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können (z.B. über eine Betriebsunterbrechungsversicherung oder All-Risk-Versicherung). Je nach Ausgestaltung des Versicherungsvertrags können der entgangene Gewinn, die nicht erwirtschafteten Fixkosten oder sogar die Absicherung von Rückwirkungsschäden, sofern im Rahmen der Vertragsgestaltung mögliche Schäden im Zusammenhang mit den direkten Zulieferern und Abnehmern in den Versicherungsschutz einbezogen worden sind, seitens der Versicherung erstattet werden. Es gilt jedoch, die konkrete Versicherungspolice zu prüfen. Ferner ist darauf zu achten, dass sämtliche Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag (insb. Nachweis- und Mitteilungspflichten) eingehalten werden, um den Deckungsschutz nicht zu gefährden.

 

Hinweis:

Erst jüngst hat das LG Mannheim (Urt. v. 29.4.2020 – 11 O 66/20) in einem Verfahren zum einstweiligen Rechtschutz (wenngleich der Antrag im Ergebnis abgewiesen wurde) Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung in Fällen von COVID-19 – entgegen der wohl herrschenden Meinung in der Literatur – zumindest dem Grunde nach bejaht. Hier muss die zukünftige Entwicklung in der Rechtsprechung weiterverfolgt und abgewartet werden.

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