Sachlich können berufliche, persönliche oder gesundheitliche Gründe eine solche ernsthafte Nutzungsabsicht des Vermieters begründen (vgl. zu den Einzelheiten Staudinger/Rolfs, Neubearbeitung 2018, Stand: 30.3.2020, § 573 BGB Rn 94–111 m.w.N.). Nicht erforderlich ist es, dass der Vermieter die Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen als Hauptwohnsitz benötigt, auch eine Nutzung als Zweit- oder sogar Ferienwohnung ist umfasst (BGH, Beschl. v. 21.8.2018 – VIII ZR 186/17, NZM 2018, 983; BGH, Urt. v. 23.10.2018 – VIII ZR 61/18, NZM 2018, 988).

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