Der Normalfall der Eigenbedarfskündigung ist die gewünschte Eigennutzung durch den Vermieter, der nicht zugleich Eigentümer sein muss (LG Hamburg, Urt. v. 9.6.2011 – 307 S 41/11, ZMR 2011, 798). Auch der Untermieter kann daher Eigenbedarf geltend machen, wenn er die Wohnräume nach dem Inhalt des Hauptmietvertrags selbst nutzen darf (Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, § 573 BGB Rn 44). Bei einer Mehrheit von Vermietern ist es ausreichend, wenn die Wohnräume von einem der Mieter (z.B. bei einer Miterbengemeinschaft) genutzt werden sollen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.4.2009 – 10 U 149/08, NZM 2010, 276). Juristische Personen (GmbH, AG) oder Vereine haben kein Recht zur Eigenbedarfskündigung, weil diese die vermieteten Räumlichkeiten nicht als "Wohnung für sich" benötigen können (BGH, Urt. v. 14.12.2016 – VIII ZR 232/15, WuM 2017, 94; Staudinger/Rolfs, Neubearbeitung 2018, Stand: 30.3.2020, § 573 BGB Rn 77). Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie die Außen-GbR, die OHG oder die KG können keine Kündigung wegen eines Bedarfs der Gesellschaft aussprechen (BGH, Urt. v. 23.5.2007 – VIII ZR 122/06, NJW-RR 2007, 1460). Dies gilt auch für den Wohnbedarf eines der Gesellschafter der genannten Gesellschaften, jedenfalls soweit es die OHG und die KG betriff. Bei der Außen-GbR hält der BGH dagegen § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB für analog anwendbar, sodass für ein Mitglied Eigenbedarf geltend gemacht werden kann (BGH, Urt. v. 14.12.2016 – VIII ZR 232/15, WuM 2017, 94).

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