Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für den geltend gemachten Eigenbedarf (Palandt/Weidenkaff, 79. Aufl. 2020, § 573 BGB Rn 32). Sofern der Mieter den behaupteten Nutzungswunsch des Vermieters zulässig mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO bestreitet, muss der Vermieter geeignete Beweismittel für den bestrittenen Nutzungswunsch anbieten.

 

Praxistipp:

In der Praxis wird auf Vermieterseite häufig übersehen, dass das Gericht nur solchen Beweismitteln nachgehen kann, die von den Parteien angeboten werden. Sofern also z.B. eine Wohnung von einem vermietenden Ehepaar allein genutzt werden soll und beide Ehegatten Parteien des Rechtsstreits sind, ist das Angebot einer Parteieinvernahme nach §§ 445 ff. ZPO wenig erfolgversprechend, da sich die Gegenpartei im Regelfall hiermit nicht einverstanden erklären wird und die Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen in aller Regel nicht vorliegen (vgl. §§ 447, 448 ZPO). In diesen Fällen sollte der Vermieter unbedingt weitere Zeugen (oder andere zulässige Beweismittel) anbieten, die zumindest als Zeugen vom Hörensagen den behaupteten Nutzungswunsch bestätigen können. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass das Gericht nach einer Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO zum Ergebnis kommt, dass es vom behaupteten Nutzungswunsch nicht überzeugt ist, sodass eine Klageabweisung bereits beim Vorliegen einer sog. non-liquet-Situation möglich ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge