Der Härtefallwiderspruch des Mieters ist nach § 574b Abs. 1 S. 1 BGB schriftlich zu erklären, wobei der Vermieter nach § 574b Abs. 2 S. 1 BGB eine Fortsetzung des Mietverhältnisses trotz vorliegender Härtegründe ablehnen kann, wenn der Mieter nicht spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses den Widerspruch gegenüber dem Vermieter erklärt hat. Diese Ausschlussfrist gilt nach § 574b Abs. 2 S. 2 BGB nur dann, wenn der Vermieter seinerseits auf die Möglichkeit des Widerspruchs und dessen Form und Frist der Geltendmachung hingewiesen hat (i.d.R. im Rahmen der Kündigung). Fehlt eine solche Belehrung des Vermieters, kann der Mieter seinen Widerspruch auch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.

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