(OLG Hamm, Urt. v. 22.12.2016 – 6 U 107/15) • Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers können mit der Folge eigener Entlastung auf den Mieter delegiert werden. Dies ist der Fall, wenn eine Sondervereinbarung zum Mietvertrag die Regelung enthält, dass die Erdgeschossmieter die Reinigung und das Schneeräumen des Bürgersteiges an der Straße und des Auftrittspodestes inkl. der Treppen im Hofbereich vor dem eigenen Bereich übernehmen. Der Mieter verstößt schuldhaft gegen die aufgrund einer solchen wirksamen Delegation ihn treffende Räum- und Streupflicht, wenn es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, den Gehweg zu streuen, er dies aber unterlassen hat.

ZAP EN-Nr. 378/2017

ZAP F. 1, S. 614–614

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