Die psychische Gesundheit jedes Menschen ist grundlegend in dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) geregelt. Für die arbeitsrechtliche Anwendung mit Bezug auf Fragen der psychischen Überlastung am Arbeitsplatz wird in erster Linie der Bereich der sozialen Sphäre betroffen sein. Diese umfasst den Lebensbereich eines Menschen, in dem dieser mit anderen interagiert (BVerfGE 65, 1 ff.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, so dass sich hieraus eine Anspruchsgrundlage für einen Schadenersatzanspruch für den überlasteten Arbeitnehmer ergeben kann.

Im kollektiven Arbeitsrecht ist die Gesundheit als Schutzgut insofern verankert, als der Betriebsrat oder der Personalrat u.a. zur Überwachung (§ 80 Abs. 1 BetrVG, § 68 Abs. 1 BPersVG) der Einhaltung aller Regelungen berufen ist, die dem Schutz der Arbeitnehmer dienen. Mitbestimmungsrechte bezüglich aller Themen in Fragen der Ordnung des Betriebs (§ 77 BetrVG, § 73 BPersVG) und des Gesundheitsschutzes (§§ 87 Abs. 1 Nr. 7, 75 Abs. 3 Nr. 1181 BPersVG) erfassen ebenfalls die psychische Gesundheit als Schutzgut und ein normiertes Beschwerderecht durch den Betriebsrat beim Arbeitgeber (§ 84 BetrVG, keine ausdrückliche Regelung im BPersVG). Das Arbeitsschutzgesetz führt in § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG ausdrücklich die Verpflichtung des Arbeitgebers auf, eine Gefährdungsbeurteilung des Schutzgutes Gesundheit in Bezug auf Gefährdungen durch psychische Belastungen am Arbeitsplatz vorzunehmen. Auch § 4 Abs. 1 ArbSchG erfasst das Schutzgut der psychischen Gesundheit und fordert die Einrichtung von Arbeitsplätzen bei möglichst geringer Gefährdung für die physische und psychische Gesundheit.

 

Hinweis:

Jeder Arbeitnehmer ist gem. § 15 Abs. 1 S. 2 ArbSchG auch selbst verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheit in Bezug auf sich selbst, seine Kollegen und zugeteilten Mitarbeiter in Form einer besonderen Garantenstellung zu sorgen.

Ebenfalls ergibt sich im Rahmen allgemeiner Schutzpflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 618 BGB sowie aus Treu und Glauben gem. § 242 BGB die Schutzpflicht des Arbeitgebers, Maßnahmen gegen psychische Gesundheitsgefährdungen für den Arbeitnehmer zu treffen.

 

Hinweis:

Die Rechtsprechung verwendet für die allgemeinen Schutzpflichten des Arbeitgebers nach wie vor den Begriff der allgemeinen Fürsorgepflicht (gute Zusammenfassung in BAG, Urt. v. 16.5.2007 – 8 AZR 709/06, Rn 69 ff.). Seit Einführung des § 241 Abs. 2 BGB lässt sich diese Nebenpflicht nach der Literatur jedoch allein aus dem Gesetz herleiten (z.B. ErfK/Preis, § 611 BGB, Rn 765; Wewers, Psychische Überlastung am Arbeitsplatz, § 1 Rn 13 ff.).

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