(OLG Nürnberg, Urt. v. 14.3.2016 – 8 U 1345/15) • Einem Versicherungsnehmer kann es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt sein, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrags auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Hierbei kommt es auf die gesamte Zeitspanne zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrags und der Geltendmachung der Ansprüche (etwa durch Erklärung eines Widerspruchs) an (hier: sechs Jahre). Dabei spricht es regelmäßig für die Annahme einer Verwirkung, wenn der Versicherungsnehmer mit der Geltendmachung der Ansprüche mehrere Jahre zuwartet, obwohl ihm nach vorangegangener Kündigung des Versicherungsvertrags kein Rückkaufswert ausbezahlt wurde.
ZAP EN-Nr. 441/2016
ZAP 12/2016, S. 616 – 616
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