Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der zahlreiche Änderungen im Berufsrecht mit sich bringt. Umgesetzt werden mit diesem Vorhaben insbesondere die Vorgaben der neuen EU-Berufsanerkennungsrichtlinie, die die Tätigkeit ausländischer Rechtsanwälte in Deutschland regelt. Jedoch nimmt der Entwurf das Vorhaben zum Anlass, auch viele weitere Änderungen im Anwalts- und Notarrecht vorzunehmen. Vorgesehen sind hier u.a. folgende Neuerungen:

  • Rechtsanwälte sollen zukünftig im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Zulassung Kenntnisse des anwaltlichen Berufsrechts nachweisen müssen.
  • Für Rechtsanwälte und Patentanwälte soll der Begriff der "weiteren Kanzlei" eingeführt werden. Bisher differenziert die BRAO lediglich zwischen der Kanzlei und einer bzw. mehreren Zweigstellen. Die Bundesrechtsanwaltskammer soll auf Antrag für die weitere Kanzlei ein zusätzliches besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) einrichten.
  • Die Führung und die Inhalte der Verzeichnisse der Rechtsanwaltsanwaltskammern sollen modernisiert werden. Insbesondere soll klargestellt werden, dass die Verzeichnisse der regionalen Kammern als Teil des von der BRAK zu führenden Gesamtverzeichnisses geführt werden dürfen.
  • Es wird gesetzlich festgeschrieben, dass für Rechtsanwälte eine verpflichtende (passive) Nutzungspflicht des beA erst ab dem 1.1.2018 besteht.
  • Die Vorschrift zur Führung von Handakten durch Rechtsanwälte soll überarbeitet werden. Insbesondere ist die Aufbewahrungsfrist betroffen.
  • Die Satzungsversammlung soll ermächtigt werden, die (allgemeine) Fortbildungspflicht der Rechtsanwälte durch Satzung zu regeln (dazu auch die Kolumne von Lange "Aber bitte mit Augenmaß", in diesem Heft, S. 605); gleiches gilt für die Regelung der Zustellung von Anwalt zu Anwalt.
  • Die Wahlen zum Vorstand der Rechtsanwaltskammern sollen zukünftig im Wege der Briefwahl durchgeführt werden.
  • Der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Fall von Dienstleistungen, die aus dem Ausland heraus erfolgen, soll gesetzlich definiert werden.
  • Bei Anwaltsnotaren soll die zulässige Gestaltung von Geschäftspapieren, Verzeichniseinträgen und Namensschildern neu geregelt werden.

[Quellen: BMJV/BRAK]

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