Nach Ansicht einer Generalanwältin beim EuGH kann ein Kopftuchverbot in Unternehmen zulässig sein. Stütze sich das Verbot auf eine allgemeine Betriebsregelung, nach der sichtbare politische, philosophische und religiöse Zeichen am Arbeitsplatz untersagt seien, könne es gerechtfertigt sein, um eine vom Arbeitgeber verfolgte legitime Politik der religiösen und weltanschaulichen Neutralität durchzusetzen.

Der Fall betrifft die zur Entscheidung anstehende Rechtssache C-157/15. Klägerin ist eine belgische Muslimin, die als Rezeptionistin bei einer Firma beschäftigt war, die Bewachungs- und Sicherheitsdienste, aber auch Rezeptionsdienstleistungen erbringt. Als sie nach dreijähriger Tätigkeit für das Unternehmen darauf bestand, künftig mit einem Kopftuch zur Arbeit erscheinen zu dürfen, wurde ihr unter Hinweis auf das firmeninterne Verbot des Tragens sichtbarer religiöser, politischer und philosophischer Zeichen gekündigt.

Die EuGH-Generalanwältin Juliane Kokott vertritt in ihrem Votum nun die Ansicht, dass keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion vorliege, wenn einer Arbeitnehmerin muslimischen Glaubens verboten werde, am Arbeitsplatz ein islamisches Kopftuch zu tragen, sofern dieses Verbot sich auf eine allgemeine Betriebsregelung stütze und nicht auf Stereotypen oder Vorurteilen gegenüber einer oder mehreren bestimmten Religionen oder gegenüber religiösen Überzeugungen im Allgemeinen beruhe. In einem solchen Fall liege nämlich keine "weniger günstige" Behandlung wegen der Religion vor. Zwar könne das fragliche Verbot eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Religion darstellen, diese könne jedoch gerechtfertigt sein, um eine vom Arbeitgeber im jeweiligen Betrieb verfolgte legitime Politik der religiösen und weltanschaulichen Neutralität durchzusetzen, sofern dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werde.

Die Voten der Generalanwälte binden den EuGH bei seiner Entscheidungsfindung nicht; allerdings folgen ihnen die Richter häufig.

[Quelle: EuGH]

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