(OLG München, Beschl. v. 5.5.2015 – 31 Wx 366/13) • Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht. Zu ermitteln ist der Grenzpreis, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann. Der Börsenwert bildet regelmäßig die Untergrenze der Abfindung, es sei denn, dass mangels Liquidität der Aktie der Börsenkurs nicht aussagekräftig ist. Hinweis: Mit dem Problem des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung von Minderheitsaktionären nach einem sog. Squeeze-Out haben sich in der Vergangenheit schon mehrere Gerichte beschäftigt. Zu nennen ist an erster Stelle die Entscheidung des BVerfG v. 5.12.2012 (1 BvR 1577/11) und grundlegend die Entscheidung des BGH (Urt. v. 19.7.2010 – II ZB 18/09 "Stollwerck"). Das OLG Stuttgart hat sich mit diesen Fragen in der Entscheidung v. 15.10.2013 (20 W 3/13) befasst. Schließlich kann u.a. auch noch auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf (v. 8.8.2013 – I-26 W 15/12 AktE) und des OLG Frankfurt/M. (v. 28.1.2014 – WpÜG 3/13) hingewiesen werden. Diese Entscheidungen gehen insgesamt sowohl auf Verfahrensfragen wie auch auf die wissenschaftlichen und rechtlichen Grundlagen ein. Die Bestimmung der Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung hängt im Wesentlichen von der Bewertung der Aktien und damit auch von der Bewertung des Unternehmens einer AG ab, wobei insb. auch der Börsenwert maßgebend sein kann.

ZAP EN-Nr. 509/2015

ZAP 12/2015, S. 652 – 652

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