(LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.4.2015 – L 7 SO 308/14) • Der Leistungskatalog des § 54 Abs. 1 SGB XII (Leistungen der Eingliederungshilfe) ist nicht abschließend, sondern offen ("insbesondere") und umfasst auch die Betreuung eines behinderten Erwachsenen in einer Pflegefamilie. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Sozialhilfeträger zur Bemessung der Höhe eines Betreuungsgeldes als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII betreffend die Betreuung eines erwachsenen behinderten Menschen in einer Pflegefamilie auf am Wohnsitz des behinderten Menschen bestehende Richtlinien zur Bemessung des Betreuungsgeldes zurückgreift. Hinweis: Nach der hier vom LSG Baden-Württemberg vertretenen Ansicht kann der der Sozialhilfeträger zur Bemessung der Höhe eines Betreuungsgeldes als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII betreffend die Betreuung eines erwachsenen behinderten Menschen in einer Pflegefamilie auf am Wohnsitz des behinderten Menschen bestehende Richtlinien (hier: die Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg) zur Bemessung des Betreuungsgeldes zurückgreifen. Diese Richtlinien enthalten nach Worten des Gerichts keine statische Verweisung auf das Betreuungsgeld i.S.d. §§ 64 Abs. 1 SGB XII, 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB XI, sondern nehmen auf deren jeweils geltende Fassung Bezug. Eine analoge Anwendung der jugendhilferechtlichen Bestimmung des § 39 SGB VIII komme hingegen bei der Unterbringung und Betreuung erwachsener behinderter Menschen nicht in Betracht.

ZAP EN-Nr. 514/2015

ZAP 12/2015, S. 653 – 653

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