(OLG Hamm, Beschl. v. 21.2.2014 – 15 W 46/14) • Ein von nur einem Ehegatten handschriftlich verfasstes und eigenhändig unterschriebenes Dokument, das als gemeinschaftliches Testament vorgesehen, aber wegen fehlender Unterschrift des anderen Ehegatten unwirksam ist, kann nicht in ein eigenhändiges Einzeltestament umgedeutet werden, wenn die Auslegung ergibt, dass die durch den Verfasser getroffenen Verfügungen nicht ohne den Beitritt seines Ehegatten gelten sollen. Hinweis: Die Ursache dafür, dass das formunwirksame gemeinschaftliche Testament hier nicht in ein wirksames eigenhändiges Einzeltestament umgedeutet werden konnte, war die Wechselbezüglichkeit der getroffenen Verfügungen gem. § 2270 BGB, denn die Einsetzung der Beteiligten zu 1.) als Alleinerbin hing hier davon ab, dass der gemeinsame Sohn das im Miteigentum der Ehegatten stehende Einfamilienhaus nach dem Tod des Letztversterbenden erhalten sollte.

ZAP EN-Nr. 505/2015

ZAP 12/2015, S. 650 – 650

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