Es gibt keinen Rechtssatz, ein dichtes Auffahren durch das nachfolgende Fahrzeug rechtfertige oder entschuldige eine Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (KG, Beschl. v. 2.8.2023 – 3 ORbs 158/23 – 122 Ss 71/23, zfs 2024, 49). Unabhängig von einem in § 77a Abs. 12 u. 4 OWiG geregelten Zustimmungserfordernis kann das Messprotokoll auf Anordnung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden (KG, Beschl. v. 15.3.2023 – 3 ORbs 20/23, NStZ 2023, 625 = VRR 11/2023, 24 [Deutscher] = NZV 2023, 475 [Metz]). Die Einhaltung der Bedingungen für ein standardisiertes Messverfahren kann auch anders als durch das Messprotokoll (etwa durch Vernehmung des Messbeamten) nachgewiesen werden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.8.2023 – 2 ORbs 37 Ss 506/23, zfs 2024, 169).

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