Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für einen berufsrechtlichen Verstoß vor, wobei irrelevant ist, wie der Rechtsanwaltskammer diese Umstände zur Kenntnis gebracht wurden, leitet der Kammervorstand ein Aufsichtsverfahren ein, wobei der Rechtsanwalt zunächst anzuhören ist, § 74 Abs. 3 BRAO. Der angehörte Rechtsanwalt ist sodann nach § 56 Abs. 1 BRAO verpflichtet, im Rahmen seiner Verschwiegenheitsverpflichtung Angaben zu machen, wobei er sich auf ein bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht ausdrücklich berufen muss (Peitscher, Anwaltsrecht, 3. Aufl. 2021, § 34 Rn 807). Der Rechtsanwaltskammer steht als Mittel zur Erzwingung von Angaben die Auferlegung von Zwangsmitteln zur Verfügung, § 57 BRAO. Den Abschluss des Aufsichtsverfahren stellt die Zustellung eines begründeten Rügebeschlusses dar, wobei die Generalstaatsanwaltschaft eine Abschrift erhält, §§ 74 Abs. 4 S. 1, S. 2, S. 3 BRAO. Wurde das Aufsichtsverfahren durch einen konkreten Beschwerdeführer in Gang gesetzt, wird diesem nach Verfahrensabschluss die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer mit einer Darstellung der wesentlichen Gründe bekannt gegeben, § 73 Abs. 3 BRAO.

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