Die im gestaltenden Teil eines Restrukturierungsplans festgelegten und mit den erforderlichen Mehrheiten akzeptierten Wirkungen treten nur bei einer gerichtlichen Bestätigung des Plans ein (§ 67 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Diese setzt einen Antrag des Schuldners voraus (§ 60 Abs. 1 S. StaRUG). Auch bei einer außergerichtlichen Planabstimmung steht dem Schuldner nach einem entsprechenden Antrag der Weg zur gerichtlichen Planbestätigung offen. Die Planbestätigung folgt weitgehend den Regelungen zum Insolvenzplanverfahren. § 63 StaRUG normiert die Voraussetzungen für die Bestätigung des Restrukturierungsplans, die als Versagungsgründe und damit als negative Bestätigungsvoraussetzungen ausgestaltet sind. Soweit nicht bereits eine Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Planbestätigung im Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 45 StRUG) oder im Anhörungstermin (§ 61 S. 2 StaRUG) verkündet wurde, hat sie in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin zu erfolgen (§ 65 Abs. 1 StRUG). Die Planbestätigungsentscheidung oder die Versagung der Bestätigung ergeht in Beschlussform. § 66 StaRUG regelt die prozessualen Anforderungen an das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Restrukturierungsgerichts.

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