(LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.1.2023 – L 37 SF 83/22) • Nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Allerdings kann ein Verfahrensbeteiligter, der im Ausgangsverfahren auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung klagte, keinen Entschädigungsanspruch wegen einer Verzögerung in der Zeit zwischen März und Mai 2020 verlangen, da dortige Phasen gerichtlicher Inaktivität im Sitzungsbetrieb als auch im allgemeinen Geschäftsablauf regelmäßig der Coronapandemie geschuldet waren. Da in diesem komplexen Verfahren, dessen zu treffende Entscheidung durchaus gewichtig auf die materiellen Belange des Klägers ist, eine Entscheidung auch vorher nicht zu erlangen war, kann für diesen Umstand kein Verschulden des Gerichts angenommen werden.

ZAP EN-Nr. 315/2023

ZAP F. 1, S. 476–476

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