Nach § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Eine Ausnahme muss damit ausdrücklich im Bebauungsplan vorgesehen sein. Entweder handelt es sich dabei um die Ausnahmen in Absatz 3 der §§ 2 bis 11 BauNVO, die einschlägig sind, indem ein einschlägiges Baugebiet festgesetzt wird, oder um zusätzliche Entscheidungen des Bebauungsplanerstellers, der bspw. eine eigentliche Regelbebauung im festgesetzten Baugebiet zur Ausnahme bestimmt.

 

Hinweis:

Ob ein ausdrücklicher Antrag auf Erteilung einer Ausnahme zu stellen ist, wird nicht in allen Bundesländern gleich beantwortet: ausdrückliche Regelungen, die einen Antrag voraussetzen, finden sich bspw. in Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen – anders: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.10.2015 – 3 S 1695/15, juris Rn 19: „Eines hierauf gerichteten Antrags des Bauherrn bedarf es nicht.”

Die Ausnahmeentscheidung steht im Ermessen der Behörde. Dies führt dazu, dass sich der gebundene Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung des Bauherrn in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung wandelt. Überwiegend geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Ermessensspielraum der Behörde, eine Ausnahme bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht zu erteilen, sehr gering ist. Lediglich städtebauliche Gründe können der Ausnahmeerteilung entgegengehalten werden.

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