Der Zweck des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt darin, dass ein privater Investor auf diesem Weg die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein spezifisches Bauprojekt schafft. Dazu schließt er als Privater mit der Gemeinde einen Durchführungsvertrag ab, mit dem er sich verpflichtet, aufgrund eines Vorhaben- und Erschließungsplans das Vorhaben durchzuführen (§ 12 Abs. 1 BauGB). Zudem trägt der Private die Kosten für die Planungs- und Erschließungskosten. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 Abs. 3 S. 1 BauGB). Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 2 BauGB).

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