Der – ohne eigene Beratungstätigkeit – erfolgende Rat, sich an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen zu wenden, stellt keine Rechtsdienstleistung dar (s. Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 2 Rn 66). Denn der Beratungsvertrag kommt nicht mit der Agentur, sondern mit der zur Rechtsdienstleistung befugten Person zustande. Eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das RDG hätte die Agentur nicht zu befürchten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge