Wie hier berichtet ist die 54. VO zur änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.4.2020 (BGBl I, 814, sog. StVO-Novelle 2020) wegen eines Verstoßes das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG in Bezug auf § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG (Fahrverbot) die Novelle verfassungswidrig und damit teilnichtig. Mit Verzögerung hat der Verordnungsgeber dies durch Erlass der Ersten Verordnung zur änderung der BKatV v. 13.10.2021 (BGBl I, 4688) reagiert, die am 9.11.2021 in Kraft getreten ist (näher Deutscher VRR 11/2021, 5; Kroll DAR 2021, 587). Neben redaktionellen Anpassungen wurden dabei die in der StVO-Novelle 2020 enthaltene änderungen in weiten Bereichen übernommen, wozu insb. neue Regelfahrverbote bei folgenden Verstößen gehören:

  • Abbiegeverstößen (Nr. 39.1, 41 BKat),
  • unterlassene Bildung einer Rettungsgasse auf der Autobahn oder außerorts bereits im Grundtatbestand ohne Qualifikation (Nr. 50 BKat),
  • unzulässige Benutzung einer solchen Rettungsgasse (Nr. 50a – 50a.3 BKat).

Demgegenüber hat der Verordnungsgeber auf die in der StVO-Novelle 2020 vorgesehene Absenkung der Schwellenwerte für die Anordnung eines Fahrverbots bei Verstößen außerhalb beschlossener Ortschaften von 41 km/h auf 26 km/h und bei innerörtlichen überschreitungen von 31 km/h auf 21 km/h verzichtet. Stattdessen wurden als Ausgleich die Regelbußgeldsätze in den drei einschlägigen Tabellen im Anhang zu Nr. 11 BKat (1a: Lkw, 1b: Lkw mit gefährlichen Gütern und Kraftomnibusse mit Fahrgästen, 1c: Pkw) auch gegenüber den schon erhöhten Regelsätzen in der StVO Novelle 2020 erheblich angehoben und teils verdoppelt.

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