(BGH, Beschl. v. 9.3.2022 – XII ZB 233/21) • Auch beim Kindesunterhalt können grds. bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt. Hinweis: Nach der hier vom BGH vertretenen Auffassung ist es – insb. bei der Gefährdung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder – nicht generell ausgeschlossen, dem Unterhaltspflichtigen eine Obliegenheit zur Tilgungsstreckung aufzuerlegen. Wenn der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen Wohnvorteil nicht überschreitet, aber gleichwohl der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet ist, kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen nach Ansicht des BGH nicht eine vollständige Aussetzung der Tilgung, wohl aber nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Tilgungsstreckung zugemutet werden. Dies kommt aus Sicht des BGH beispielsweise dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist.

ZAP EN-Nr. 281/2022

ZAP F. 1, S. 485–485

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