Rechnet der Geschädigte eines Verkehrsunfalles seinen Fahrzeugschaden fiktiv ab, ist eine vom Haftpflichtversicherer des Schädigers aufgezeigte technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht deswegen unzumutbar, weil der Geschädigte beabsichtigt, sein Fahrzeug künftig (erstmals) in einer markengebundenen Werkstatt warten und reparieren zu lassen. Wurde das beschädigte Fahrzeug vor dem Unfallereignis (hier: vom Vorbesitzer) regelmäßig in einer Werkstatt gewartet, die nach anfänglicher Vertragsbindung zum Hersteller später als freie Werkstatt firmierte, steht dies einer Verweisung auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht entgegen (OLG Saarbrücken NJW 2020, 3532 m. Anm. Schulz = DAR 2021, 26). Ein Geschädigter kann bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis, wenn die Reparaturkosten zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungswert liegen, die Reparaturkosten nur ersetzt verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich verkehrssicher reparieren lässt und mindestens sechs Monate weiter nutzt. Einem Schuldner ist nicht zumutbar, einen nicht nachgewiesenen Schaden zu einem Zeitpunkt zu erstatten, zu dem ein Prozess für den Anspruchsteller ersichtlich erfolglos bleiben muss und noch nicht nachgewiesen werden kann, ob der Anspruch in diesem Umfang überhaupt besteht (LG Berlin NZV 2021, 105 [Fahl]). Behält der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall das Unfallfahrzeug nur zum Zweck der Ersatzteilgewinnung, muss er sich ein für ihn ohne Weiteres zugängliches Restwertangebot des Haftpflichtversicherers schadensmindernd anrechnen lassen. Der Begriff der Weiternutzung ist nicht auf die Nutzung eines verunfallten, fahruntauglichen Fahrzeugs als Ersatzteillager auszudehnen, vielmehr besteht ein anerkennenswertes Integritätsinteresse nur im Fall der Weiternutzung entsprechend des üblichen Verwendungszwecks als Fortbewegungsmittel (LG Osnabrück NZV 2020, 594 [Bachmor]).

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