Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 373/18)

 

Tenor

1. Ziffer 1 des Tenors des am 12.12.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Az. 4 O 373/18) wird gemäß § 319 ZPO von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es statt "5.620,35 EUR" heißen muss "5.629,35 EUR".

2. Die Berufung des Klägers gegen das am 12.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 4 O 373/18) wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 21.08.2018 in Neunkirchen vor dem Gymnasium am Steinwald ereignet hat. Unfallbeteiligt waren die Zeugin K. als Halterin und Fahrerin des im Eigentum des Klägers stehenden Pkw Volvo V 40 Cross Country, amtliches Kennzeichen ..., sowie der Beklagte zu 1 als Fahrer des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Leichtkraftfahrzeugs Microcar, amtliches Kennzeichen ....

Der Beklagte zu 1 fuhr rückwärts aus einer Parktasche heraus und kollidierte hierbei mit dem klägerischen Fahrzeug. Der Hergang des Verkehrsunfalls und die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach sind im Berufungsverfahren außer Streit. Bei dem Anstoß im vorderen linken Eckbereich des klägerischen Fahrzeugs kam es zum Bruch der Scheinwerferstreuscheibe, zu Kratz- und Kontaktspuren im Bereich des Stoßfängerkörpers, der Motorhaubenvorderkante und des vorderen linken Kotflügels.

Der Kläger hat mit der Klage Schadensersatz in Höhe von insgesamt 6.907,89 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR geltend gemacht, wobei er im Einzelnen Reparaturkosten in Höhe von 5.166,89 EUR netto, eine Wertminderung von 550 EUR, Sachverständigenkosten von 811,00 EUR, einen Nutzungsausfallschaden von 354,00 EUR sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 26 EUR ersetzt verlangt hat.

Die in der Berufung allein streitgegenständlichen Reparaturkosten hat der Kläger, der seinen Fahrzeugschaden fiktiv abgerechnet hat, auf der Grundlage des vorgerichtlich eingeholten Haftpflichtgutachtens des TÜV Nord SofortGutachten ... pp. & Co KG (Bl. 5 ff. d.A.) vom 19.09.2018 beziffert. Darin ist als Reparaturwerkstatt die Firma ... pp. angegeben; in der Schadenskalkulation sind deren Stundenverrechnungssätze berücksichtigt.

Der Kläger hat unter Vorlage des Wartungsheftes (Bl. 58 d.A.) behauptet, das am 26.05.2015 erstmals zugelassene Fahrzeug sei scheckheftgepflegt und zum Unfallzeitpunkt drei Jahre alt gewesen, so dass eine Verweisung auf eine nicht markengebundene Werkstatt unzumutbar sei. Bei der Firma ... pp., bei der unstreitig Servicearbeiten am 12.05.2016 und 04.05.2017 durchgeführt wurden, handele es sich um eine Volvo-Vertragswerkstatt; dies ergebe sich aus den Stempeln des Autohauses. Die Firma habe zumindest anfangs als Volvo-Vertragswerkstatt firmiert. Da eine Vertragsbindung zu Volvo zumindest anfangs bestand, sei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug in einer markengebundenen Werkstatt gewartet worden sei. Er selbst habe das Fahrzeug etwa zwei Monate vor dem Unfall erworben und dieses bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in eine Werkstatt gebracht. Im Zeitpunkt der ersten Inspektion sei die Firma M. wohl noch Vertragshändler gewesen, beim zweiten Mal wohl nicht mehr. Nach dem Unfall habe er eine Notreparatur durchführen lassen.

Der Kläger hat beantragt (Bl. 2 d.A.),

1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.907,89 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2018 zu zahlen;

2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2018 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt (Bl. 43 d.A.),

die Klage abzuweisen.

Sie haben - soweit für die Berufung relevant - die Erforderlichkeit einzelner im Gutachten des TÜV Nord ausgewiesenen Kostenpositionen sowie die Höhe der geltend gemachten Stundenverrechnungssätze bestritten unter Hinweis darauf, dass die Beklagte zu 2 den Kläger auf eine alternative, ihm ohne weiteres zugängliche und zumutbare Reparaturmöglichkeit bei der Firma ... pp. verwiesen habe. Bei der Firma ... pp., bei der ausweislich des Serviceheftes Servicearbeiten an dem klägerischen Fahrzeug durchgeführt wurden, handele es sich nicht um eine markengebundene, sondern um eine freie Werkstatt.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 informatorisch zum Unfallhergang angehört (Bl. 64 d.A.) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen V. K. und W. K. (Bl. 65 ff. d.A.) sowie gemäß Beschluss vom 14.03.2019 (Bl. 67 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. (Bl. 72 ff. d.A.).

Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.620,35 EUR sowie außergerichtl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge