Leitsatz (amtlich)

Ein Unfallgeschädigter, der sein 10 Jahre altes Fahrzeug zunächst regelmäßig in einer markengebundenen Vertragswerkstatt hat warten lassen, in den letzten drei Jahren vor dem Unfall jedoch die Inspektionen und kleineren Reparaturen selbst vornahm oder in einer "freien" Werkstatt erledigen ließ, kann bei einer fiktiven Schadensberechnung nur die Kosten einer gleichwertigen freien Werkstatt verlangen, wenn der Schädiger diese ihm in zumutbarer Weise nachgewiesen hat.

 

Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 22.06.2010; Aktenzeichen VI ZR 302/08)

LG Mannheim (Entscheidung vom 24.10.2008; Aktenzeichen 1 S 95/08)

AG Schwetzingen (Entscheidung vom 30.05.2008; Aktenzeichen 1 C 6/08)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 30.05.2008 - 1 C 6/08 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und die Kosten der Revision.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der in Reilingen wohnhafte Kläger macht mit der Klage restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 03.07.2007 in Reilingen ereignet hat, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten.

Bei diesem Verkehrsunfall wurde der Pkw des Klägers, Marke Audi Quatro, 1,8 T, amtliches Kennzeichen HD-TD 564 beschädigt. Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt mehr als 10 Jahre alt und wies eine Laufleistung von 193.927 km auf. Die volle Haftung des Beklagten Ziff. 1 als Fahrer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs und der Beklagten Ziff. 2 als dessen Pflichtversichererin für den dem Kläger bei dem Verkehrsunfall erwachsenen Schaden ist unstreitig.

Der Kläger rechnet den ihm erwachsenen Schaden für die Wiederherstellung seines Fahrzeugs auf der Basis eines Gutachtens des Sachverständigen C. ab. Dieses legt bei der Kalkulation der Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt, der Fa. V, zu Grunde und weist Netto-Reparaturkosten in Höhe von EUR 4.302,14 aus.

Die Beklagte Ziff. 2 kürzte bei der Regulierung des Schadens die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Reparaturkosten (die Stundensätze bei den Karosserie- und Lackierarbeiten, die mit jeweils EUR 98,-- angegeben waren, und die Materialkosten bei den Lackierarbeiten, die in einem Prozentsatz des Arbeitslohns der Lackierkosten angegeben waren) um insgesamt EUR 669,85. Sie legte dabei die Stundenverrechnungssätze der Fa. M. zu Grunde, welche für die Karrosseriearbeiten EUR 74,50 und für die Lackierarbeiten EUR 76,80 betragen sowie für das Lackiermaterial 35% des Arbeitslohns der Lackierarbeiten und machte diese Verrechnungssätze zur Grundlage ihrer Abrechnung.

Der Kläger verfolgt mit der Klage die Erstattung der Differenz, die sich zwischen den höheren Stundensätzen des Gutachtens des Sachverständigen C. und den von der Beklagten abgerechneten Reparaturkosten, die bei Inanspruchnahme der Fa. M. anfallen würden.

Bei der letztgenannten Reparaturwerkstatt handelt es sich um einen nicht markengebundenen Meisterbetrieb, der Dekra-zertifiziert ist und Reparaturen unter Verwendung der Originalersatzteile des Herstellers durchführt. Diese Werkstätte liegt in der Nähe des Wohnortes des Klägers, in kürzerer Entfernung als die Fa. Volkswagenzentrum Heidelberg.

An dem streitgegenständlichen Fahrzeug wurden nach der Erstzulassung am 24.01.1997 bis zum 17.05.2002 die aus den Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 03.08.2010 (II, 47 bis 60) ersichtlichen Reparaturen und Wartungsarbeiten durch eine A.-Vertragswerkstatt durchgeführt. Die danach in der Zeit vom 04.12.2003 bis 25.04.2006 durchgeführten 4 Wartungsarbeiten (eine Inspektion, 4 Ölwechsel, wobei bei einem Ölwechsel auch der Zahnriemen ausgetauscht wurde) wurden in einer "freien Werkstatt" durchgeführt. Bis zu dem streitgegenständlichen Unfall ließ der Kläger dann noch bei einem Kilometerstand von 166.000 bei einer A.-Vertragswerkstatt die Spur der Räder einstellen (II, 65) und ebenfalls bei einer A.-Vertragswerksatt beim Kilometerstand von 174.214 den Motor überprüfen (II, 66).

Die nach dem 17.05.2005 angefallenen Inspektionen hat der Kläger, der nach seiner Ausbildung hierzu in der Lage ist, meistens selbst durchgeführt

Die Parteien, die sich beide auf die Entscheidung des BGH vom 29.10.2003, Az.: VI ZR 398/02 (Porsche-Urteil) berufen, haben darüber gestritten, welche Stundenverrechnungssätze der Bemessung des dem Kläger erwachsenen Schadens zu Grunde zu legen sind.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils wird verwiesen (I, 56).

Die Kammer hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers mit Urteil vom 24.10.2008 (veröffentlicht bei [...]) zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Auf die vom Kläger eingelegte Revision hat der BGH mit Urteil vom 22.06.2010 (VI ZR 302/08) das Urteil der erkennenden Kammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen.

Wegen des w...

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