Im Wege des Stufenantrags verlangt das minderjährige Kind, das die Schule besucht und bei seiner Mutter lebt, von seinem Vater Auskunft zu seinem Einkommen und Zahlung von Kindesunterhalt. Der Vater hat sich für „unbegrenzt leistungsfähig” erklärt und die Auskunft verweigert.

Verwandte in gerader Linie sind nach § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Der BGH macht deutlich, dass eine Auskunftsverpflichtung lediglich dann entfällt, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Erklärt der zur Auskunft aufgeforderte Unterhaltspflichtige seine „unbegrenzte Leistungsfähigkeit”, bedeutet dies, dass er darauf verzichtet, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu erheben. Folglich ist er dann i.R.d. (aktuellen) Unterhaltsfestsetzung an der Erhebung dieses Einwands gehindert und das Gericht setzt den Unterhalt grds. ohne Rücksicht auf seine Leistungsfähigkeit fest.

Wie beim Ehegattenunterhalt bezieht sich dieser Verzicht nur auf die Leistungsfähigkeit, nicht aber auf den Bedarf. Damit kann der Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig”, abgewehrt werden (so auch KG Berlin, Beschl. v. 26.6.2019 – 13 UF 89/17, juris FamRZ 2020, 422).

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