Zusammenfassung

  1. Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig” (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16, BGHZ 217, 24).
  2. Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16; BGHZ 217, 24 und v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19, BGHZ 223, 203; teilweise Aufgabe der Senatsurteile v. 13.10.1999 – XII ZR 16/98, und v. 11.4.2001 – XII ZR 152/99,).
  3. Übersteigt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen diesen Betrag, bleibt eine Einkommensauskunft bei Geltendmachung eines neben dem Tabellenbedarf bestehenden Mehrbedarfs erforderlich, um die jeweilige Haftungsquote der Eltern bestimmen zu können.

(amtlicher Leitsatz)

BGH, Beschl. v. 16.9.2020 – XII ZB 499/19 (ZAP EN-Nr. 593/2020)

I. Vorangegangene Entscheidungen des BGH zum Ehegattenunterhalt

Der BGH hat sich in der Vergangenheit in zwei Entscheidungen mit der Frage des Ehegattenunterhaltes bei höheren Einkommensverhältnissen befasst.

Die Entscheidung des BGH (Beschl. v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260) erging in einem unterhaltsrechtlichen Auskunftsverfahren, hat aber auch erhebliche Veränderungen in der praktischen Behandlung derartiger Fälle nach sich gezogen.

Denn der BGH hat in dieser Entscheidung auch für ein über den höchsten Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinausgehendes Familieneinkommen eine Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach der ebenfalls schematischen Quotenmethode zugelassen (bestätigt durch BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19, BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21). Zuvor konnte der Unterhalt in diesen Fällen nicht nach der Quote berechnet werden mit der Folge, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte die – durchaus mühsame – Aufgabe hatte, seinen konkreten Bedarf dezidiert darlegen zu müssen.

Generell wird bei niedrigen und bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Ehegattenunterhalt nach einer Quote des gesamten bereinigten Einkommens beider Ehegatten errechnet (sog. Quotenunterhalt). In diesem Einkommensbereich kann man – so der BGH – davon ausgehen, dass das gesamte Familieneinkommen regelmäßig durch Konsum verbraucht worden ist. Will ein Ehegatte hier eine abweichende Berechnungsweise durchsetzen, muss er diese Vermutung des vollständigen Verbrauchs des gemeinsam erzielten Einkommens für den Konsum während der Zeit der Ehe widerlegen (dazu OLG Hamm, Beschl. v. 23.4.2020 – 2 UF 152/19, NJW 2020, 3115).

Folglich kann in diesem Einkommensbereich der Unterhaltsbedarf ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung schlichtweg nach der Einkommensquote bemessen werden (BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21). Der BGH trägt damit ausdrücklich der Tatsache Rechnung, dass es sich beim Unterhalt in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis um ein Massenphänomen handelt und damit eine solche pauschalisierte Betrachtung durchaus sachgerecht ist.

Eine solche letztlich schematisierte Berechnung des Ehegattenunterhalts nach einer Quote des Gesamteinkommens passt aber nicht mehr bei weit überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen – in Fallbeispielen wird hier gerne die Situation einer geschiedenen Chefarztgattin aufgeführt. Denn die Quotenberechnung geht ja von der Überlegung aus, dass in normalen wirtschaftlichen Verhältnissen die gesamten Einkünfte auch für den Lebensunterhalt vollständig verbraucht werden.

Bei gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen findet zwar auch ein Verbrauch des Einkommens statt für einen deutlich umfassenderen und teureren Lebensunterhalt. Es bleibt aber dennoch regelmäßig ein nicht unerheblicher Teil des erzielten Einkommens übrig, der auch in Rücklagen der verschiedensten Arten der Vermögensbildung angelegt wird. Der Begriff des Bedarfs orientiert sich aber nur an den für den Lebensunterhalt und den Konsum benötigten und verwandten Mitteln. Demzufolge bleiben diejenigen Teile des gehobenen Einkommens, die regelmäßig zur Vermögensbildung und nicht für den laufenden Lebensunterhalt verwendet worden sind, bei der Bestimmung des unterhaltrechtlich relevanten Bedarfs eines Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen außer Betracht.

Jetzt kann aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BGH auch bei deutlich höheren Einkommensverhältnissen der Ehegatten der berechtigte Ehegatte seinen Unterhalt auf der Basis des Halbteilungsgrundsatzes berechnen. Hier greift allerdings nicht mehr die Vermutung, das gesamte Einkommen sei für den allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht worden. Daher muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte in solchen Fällen auf geeignete Weise substantiiert vortragen, dass tatsächlich das gesamte Familieneinkommen zur Deckung des Lebensunterhalts verbraucht worden ist und daher voll als Maßstab für den unterhaltrechtlich relevanten Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ein...

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