Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Anfechtungsbeklagten, die einen für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung verteidigen, bemisst sich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung ohne den auf den Anfechtungskläger entfallenden Anteil (BGH, Beschl. v. 9.2.2017 – V ZR 188/16, juris LS 1 und Rn 4). Entgegen Zschieschack (NZM 2016, 20, 22) kommt es also nicht auf die Abrechnungsspitze, sondern auf den Nennbetrag an.

Das entspricht der Bemessung der Beschwer des klagenden Wohnungseigentümers im umgekehrten Fall, wenn also die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung abgewiesen wird. Sie bestimmt sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung (BGH, Beschl. v. 9.2.2017 – V ZR 188/16, juris Rn 4). Die Beschwer des Anfechtungsklägers bestimmt sich dabei allein nach seinem persönlichen wirtschaftlichen Interesse; darüber hinausgehende ideelle Zwecke (dazu nochmals unten 11.) hat die Jahresabrechnung nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Abrechnung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen muss (BGH, Beschl. v. 15.5.2012 – V ZB 282/11, juris Rn 7). Die Beschwer bei der Abweisung einer gegen den Wirtschaftsplan gerichteten Anfechtungsklage bemisst sich, sofern sich diese nicht auf konkrete Teile des Plans beschränkt, in aller Regel nach dem Anteil des Klägers, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt (BGH, Beschl. v. 18.9.2014 – V ZR 290/13, juris Rn 10). Dabei ergibt sich der Anteil des Klägers im Zweifel aus den in dem Einzelwirtschaftsplan ausgewiesenen jährlichen Hausgeldzahlungen (BGH, Beschl. v. 11.4.2019 – V ZR 91/18, juris Rn 8). Wendet sich der Kläger (nur) gegen den Ansatz einer Kostenposition in seiner Einzelabrechnung (und nicht gegen die Abrechnung insgesamt), bestimmt deren Nennbetrag seine Beschwer (BGH, Beschl. v. 9.9.2015 – V ZB 198/14, juris Rn 11).

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