1 Leitsatz

Bei der Anfechtung des Beschlusses nach § 28 Abs. 5 WEG a. F. richtet sich die Rechtsmittelbeschwer nicht nach dem Gesamtinteresse der Parteien, sondern nach dem (einfachen) Interesse des Rechtsmittelführers.

2 Normenkette

§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer genehmigen im Mai 2016 nach § 28 Abs. 5 WEG a. F. die Jahresabrechnungen für die Jahre 2014 bis 2016. Wohnungseigentümer K geht gegen diese Beschlüsse vor. Das AG gibt seiner Klage in einzelnen Teilen statt. Das LG erklärt die Beschlüsse in Bezug auf die Einzelabrechnungen wegen weiterer Kosten für ungültig und weist die weitergehende Berufung zurück. Die Revision lässt es nicht zu. Hiergegen richtet sich die Beschwerde von Wohnungseigentümer K. Er will mit der Revision erreichen, dass die Beschlüsse insgesamt für ungültig erklärt werden.

4 Die Entscheidung

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Ansicht des BGH bereits unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 EUR nicht übersteige.

Die Rechtsmittelbeschwer richte sich nicht nach dem Gesamtinteresse der Parteien, sondern nach dem (einfachen) Interesse des Rechtsmittelführers (Hinweis u. a. auf BGH, Beschluss v. 10.3.2021, V ZR 174/20, Rn. 6). Aus BGH, Beschluss v. 9.2.2017, V ZR 188/16, folge nichts anderes. Das einfache Interesse bestimme sich bei einschränkungsloser Anfechtung eines Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung. Die Summe dieser auf den Kläger entfallenen Anteile für die Jahre 2014 bis 2016 ergebe aber nur 7.444,92 EUR.

5 Hinweis

Problemüberblick

Bis zum 1.12.2020 regelte § 49a GKG den Gebührenstreitwert für Wohnungseigentumssachen. Trotz seines Standorts konnte man fragen, ob er auch für den Rechtsmittelstreitwert anwendbar ist.

Rechtsmittelstreitwert

Der BGH lehnt eine (entsprechende) Anwendung von § 49a GKG ab und ermittelt die Rechtsmittelbeschwer nur nach dem Interesse des Rechtsmittelführers. Dies dürfte auch für § 49 GKG gelten.

Wert der Beschwer

Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten und erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe anderer Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der für eine vor dem 1.12.2020 anhängig gewordene Anfechtungsklage gem. § 49a GKG a. F. zu bestimmende Streitwert (vgl. zur Anwendbarkeit des § 49a GKG a. F. in diesen Fällen BGH, Beschluss v. 30.9.2021, V ZR 258/20, Rn. 19) in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (BGH, Beschluss v. 2.7.2020, V ZR 2/20, Rn. 4). Dass die Beschwer 20.000 EUR übersteigt, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen (BGH, Beschluss vom 19.11.2020, V ZR 48/20, Rn. 4).

6 Entscheidung

BGH, Beschluss v. 11.11.2021, V ZR 62/21

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