Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Ansicht des BGH bereits unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 EUR nicht übersteige.

Die Rechtsmittelbeschwer richte sich nicht nach dem Gesamtinteresse der Parteien, sondern nach dem (einfachen) Interesse des Rechtsmittelführers (Hinweis u. a. auf BGH, Beschluss v. 10.3.2021, V ZR 174/20, Rn. 6). Aus BGH, Beschluss v. 9.2.2017, V ZR 188/16, folge nichts anderes. Das einfache Interesse bestimme sich bei einschränkungsloser Anfechtung eines Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung. Die Summe dieser auf den Kläger entfallenen Anteile für die Jahre 2014 bis 2016 ergebe aber nur 7.444,92 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge