Für das Rechtsschutzbedürfnis der Anfechtungsklage genügt zwar grds. das Interesse eines Wohnungseigentümers, eine ordnungsmäßige Verwaltung zu erreichen (BGH, Beschl. v. 17.7.2003 – V ZB 11/03, juris Rn 11 = BGHZ 156, 19, 22), für die Beschwer (hier: bezüglich der Anfechtung einer Jahresabrechnung) ist jedoch ein solches ideelles Interesse nicht hinzuzurechnen (BGH, Beschl. v. 15.5.2012 – V ZB 282/11, juris Rn 7). Beispielsweise ist bei der Bemessung der Beschwer die von dem Kläger im Zuge der Durchführung von Trittschallmessungen befürchtete Beeinträchtigung seines Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 Abs. 1 GG und seines Sondereigentums durch Bauteilöffnungen jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Kläger nicht darlegt, wie seine Beeinträchtigung zu bemessen ist oder aufgrund welcher tatsächlichen Anknüpfungspunkte sie geschätzt werden könnte (BGH, Beschl. v. 11.6.2015 – V ZB 78/14, juris Rn 9). Nur wenn es, wie bei der Verwalter- oder Beiratsentlastung oder optischen Beeinträchtigungen (dazu jeweils oben), völlig an einem wirtschaftlichen Interesse fehlt, ist das ideelle Interesse zu schätzen.

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