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Beschlussanfechtungsverfahren / 8.2 Beschwer

Alexander C. Blankenstein
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So nicht bereits erstinstanzlich vor dem Amtsgericht ein Rechtsanwalt mit der Vertretung der GdWE beauftragt war, wird auch der nunmehr für das Berufungsverfahren zu beauftragende Rechtsanwalt vor Einlegung der Berufung prüfen müssen, ob die zur Einlegung der Berufung erforderliche Beschwer erreicht ist. Da die Berufung vom Amtsgericht nur in seltenen Fällen zugelassen wird, kommt es maßgeblich darauf an, dass die erforderliche Beschwer des rechtsmittelführenden Wohnungseigentümers den Schwellenwert von 600 EUR übersteigt. Ansonsten nämlich ist die Berufung unzulässig. Das Berufungsgericht darf die Berufung aber nicht allein deshalb als unzulässig verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nicht glaubhaft gemacht worden ist. Vielmehr hat es den Wert bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung aufgrund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen zu schätzen und muss dabei den Akteninhalt von Amts wegen auswerten.[1]

Der Streitwert eines wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens und die Beschwer, die im Rahmen der Rechtsmittelinstanzen erreicht sein muss, stimmen nicht immer überein.

 
Praxis-Beispiel

Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme des Gemeinschaftseigentums

Die Wohnungseigentümer beschließen eine Erhaltungsmaßnahme des Gemeinschaftseigentums. Der Streitwert bemisst sich für den klagenden Wohnungseigentümer zunächst nach dem Interesse sämtlicher Wohnungseigentümer, wobei das siebeneinhalbfache des klägerischen Interesses maßgeblich ist, so dieses – wie in aller Regel – unterhalb des Gesamtinteresses liegen sollte.

Die Wohnanlage besteht aus 75 Appartements. Es wurde eine Erhaltungsmaßnahme in Höhe von 20.000 EUR beschlossen. Einer der Wohnungseigentümer hat Anfechtungsklage erhoben. Der Streitwert für die Anfechtungsklage beträgt 2.00...

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