Geklärt ist nun, dass es sich bei dem Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars um eine Marktverhaltensregelung handelt und das Verbot daher wettbewerbsrechtlich relevant ist (BGH, Urt. v. 6.6.2019 – I ZR 67/18, ZAP EN-Nr. 516/2019). Die Entscheidung ist insoweit zutreffend, als die einschlägige Vorschrift des § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO – neben der anwaltlichen Unabhängigkeit – nicht nur die "Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze" schützt, sondern zudem gleiche rechtliche Voraussetzungen für alle Wettbewerber auf dem Markt schafft und damit auch einem fairen Wettbewerb dient (Deckenbrock NJW 2019, 3071, 3072).

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