(BGH, Beschl. v. 12.10.2017 – AnwZ (Brfg) 39/17) • Zur Widerlegung der aus einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis resultierenden gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret – ggf. unter Vorlage eines nachvollziehbaren bzw. realistischen Tilgungsplans – darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Hinweis: Aus Sicht des BGH ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grds. eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Gefährdung der nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interessen der Rechtsuchenden kann nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Situation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Einzelanwalts sind nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.2017 – AnwZ (Brfg) 60/16).

ZAP EN-Nr. 20/2018

ZAP F. 1, S. 14–14

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