Die Leistungen der Pflegeversicherung sind gem. § 4 Abs. 1 SGB XI Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird.

Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung nur auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt, § 33 Abs. 1 SGB XI.

Anspruch auf Leistungen besteht, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder familienversichert war, § 33 Abs. 2 SGB XI. Die einzelnen Leistungsarten findet man in § 28 SGB XI.

 

Hinweis:

Neu ist § 28a SGB XI: er sieht einen modifizierten Leistungskatalog für den Pflegegrad 1 vor.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2–5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt gem. § 37 Abs. 1 SGB XI monatlich:

  • 316 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
  • 545 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
  • 728 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
  • 901 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

Von Rechtsanwalt a.D. Ralf Rödel, Málaga

ZAP F. 18, S. 33–46

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