Die Rentenversicherung gewährt Altersrente, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Rente wegen Todes.

a) Altersrente

Die Altersrente war und ist über alle Reformen und Anhebungen des Renteneintrittsalters hinweg stets auch ein politisches Thema. Renten wegen Alters sind nach § 33 Abs. 2 SGB VI:

  • Regelaltersrente (Nr. 1),
  • Altersrente für langjährig Versicherte (Nr. 2),
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Nr. 3),
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Nr. 3a),
  • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (Nr. 4),
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Nr. 5) und
  • Altersrente für Frauen (Nr. 6).
  • Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, § 35 S. 1 SGB VI.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, § 36 S. 1 SGB VI. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, § 37 S. 1 SGB VI. Besonders langjährig Versicherte können eine Rente beanspruchen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, § 38 SGB VI. Ein Anspruch für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute besteht, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben, § 40 SGB VI.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, wenn sie vor dem 1.1.1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit i.S.d. §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben, in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben, § 237 Abs. 1 SGB VI. Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem 1.1.1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben, § 237a Abs. 1 SGB VI.

b) Rente wegen Erwerbsminderung

Im SGB VI sind zwei Arten von Erwerbsminderungsrenten geregelt, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) und die Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI).

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig sind, § 240 Abs. 1 SGB VI. Angesichts der Stichtagsregelung wird diese Rentenart in absehbarer Zeit entfallen.

Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente, wenn sie erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

 

Hinweis:

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, § 43 Abs. 1 SGB VI. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, § 43 Abs. 2 SGB VI.

c) Rente wegen Todes

Nach dem Tod des Versicherten können folgende Ansprüche entstehen:

  • Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, § 46 Abs. 1 SGB VI.
  • Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet...

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