(BGH, Urt. v. 7.11.2016 – AnwZ (Brfg) 47/15) • Der BGH hat entschieden, dass es einem Rechtsanwalt verboten ist, eine auf der Rückseite bestickte Robe mit einem Hinweis auf seine Kanzlei im Gerichtssaal zu tragen. Dies ist mit dem sich aus § 20 BORA ergebenden Sinn und Zweck der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe nicht zu vereinbaren. Durch das Tragen einer Amtstracht werden Rechtsanwälte aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer an der Verhandlung herausgehoben und ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) sichtbar gemacht; darin liegt zumindest auch ein mittelbarer Nutzen für die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess und mithin der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Ein Werbeaufdruck stört aber – unabhängig von seinem Inhalt – die Funktion und Wirkung der Robe. Hinweis: Die Rechtsanwaltskammer (RAK) hatte gegenüber einem Mitglied einen belehrenden Hinweis erlassen, der ihm für die Zukunft untersagt, seine auf der Rückseite mit seinem Namen und seiner E-Mail-Adresse bedruckte Anwaltsrobe zu tragen. Sie sah dies als unerlaubte Werbung i.S.d. § 43b BRAO. Der AGH NRW hatte die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Urt. v. 29.5.2015 – 1 AGH 16/15 m. Anm. Terriuolo ZAP F. 23, S. 1043), sich dabei aber insb. auf § 20 BORA bezogen, der eine Regelung zum Tragen der Berufstracht des Rechtsanwalts trifft und daraus geschlossen, dass die Robe keinen Raum für Werbung bietet. Der BGH hat die zugelassene Berufung zurückgewiesen und damit den belehrenden Hinweis der RAK aufrechterhalten.

ZAP EN-Nr. 31/2017

ZAP F. 1, S. 19–20

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