(BGH, Beschl. v. 24.9.2015 – AnwZ (Brfg) 31/15) • Nach § 10 Abs. 1 BORA hat der Rechtsanwalt auf Briefbögen seine Kanzleianschrift anzugeben. Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, ist für jeden auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben. "Kanzleianschrift" ist die Anschrift der Kanzlei i.S.v. § 27 Abs. 1 BRAO, die sich im Bezirk der Rechtsanwaltskammer befindet, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist. Hinweis: Gegenstand der Klage war das Geschäftspapier der Kläger, in dem neben ihrer Kanzleianschrift fünf weitere Anschriften aufgeführt waren. An welcher der insgesamt sechs Anschriften sie ihre Kanzlei unterhalten, ging daraus nicht hervor. Ebenso wenig ist der Kanzleisitz der übrigen acht auf dem Briefbogen genannten Rechtsanwälte zu erkennen gewesen.

ZAP EN-Nr. 39/2016

ZAP 1/2016, S. 19 – 19

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