(OLG Koblenz, Beschl. v. 26.2.2015 – 3 U 1209/14) • Werden Räume zum Betrieb einer Bar vermietet, so steht es dem Mieter frei, diese auch in roter Farbe zu streichen, sofern eine Farbwahlklausel nicht vereinbart ist. Alleine aus der Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter kann eine Verpflichtung zu einem weißen Anstrich nicht entnommen werden. Hinweis: Grundsätzlich ist der Mieter von zum Betrieb einer Bar vermieteten Räumen frei, diese Räume auch in roter Farbe anzustreichen. Sofern der Vermieter hier Einfluss nehmen möchte, sollte im Mietvertrag eine Farbwahlklausel vereinbart werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beansprucht wird und dem Mieter noch ein gewisser Spielraum verbleibt.

ZAP EN-Nr. 419/2015

ZAP 1/2015, S. 512 – 513

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