(BGH, Urt. v. 18.1.2024 – VII ZR 142/22) • Haben die Parteien eines Bewirtungsvertrags keine Regelung für den Fall getroffen, dass wegen eines behördlichen Veranstaltungsverbots aufgrund der SARS-CoV-2-Verordnung der Besteller wirksam von dem zusammenhängenden Mietvertrag zurücktritt, liegt ein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage vor, der der ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich ist. In diesem Fall ist die Regelungslücke dahingehend zu schließen, dass dem Besteller auch ein Rücktrittsrecht hinsichtlich des Bewirtungsvertrags zusteht.

ZAP F., S. 516–516

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge