Nach Erhalt und Prüfung berechtigter marken-, urheber- und/oder wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen wird von abgemahnten Unternehmen häufig die Ansicht vertreten, dass man mit der Beseitigung der gerügten Verstöße oder der Abschaltung des betroffenen Internetauftritts, z.B. der Schließung des relevanten Shops, alle erforderlichen Maßnahmen durchgeführt habe, um den Verstoß und dessen Rechtsfolgen zu beseitigen. Die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung sei daher nicht mehr erforderlich.

Es entspricht jedoch ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH, dass nach der Begehung eines Verstoßes die durch diese Begehung entstandene Wiederholungsgefahr nur ausgeräumt wird, indem von der betroffenen Person eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Diese Sichtweise entspricht jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung (u.a. BGH, Urt. v. 12.7.1984 – I ZR 123/82). Die gegenteilige Ansicht wird von Störern jedoch weiterhin regelmäßig vertreten und dadurch die Einleitung (kostenintensiver) gerichtlicher Verfahren veranlasst. Vor diesem Hintergrund hat das LG Koblenz in seinem Urt. v. 4.6.2019 – 2 HKO 9/19 – erneut analog der Rechtsprechung des BGH wie folgt festgestellt:

"Allein die Aufgabe des Online-Shops, in dem ein Wettbewerbsverstoß begangen worden ist, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht, weil jederzeit die Möglichkeit besteht, einen neuen Shop im Internet zu eröffnen."

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