Leitsatz (amtlich)

1. Beauftragter i.S.v. § 8 Abs. 2 UWG ist, wer für das Unternehmen eines anderen aufgrund eines vertraglichen Verhältnisses entgeltlich oder unentgeltlich tätig wird ohne Mitarbeiter zu sein (hier bejaht für den beauftragten Verteiler von Werbemails).

2. Der Verfügungsgrund (Dringlichkeit) und die Wiederholungsgefahr entfallen dann nicht, wenn zwar der Verfügungsbeklagte eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hat, diese aber hinter dem zurückbleibt, was der Verfügungskläger verlangt und verlangen kann.

3. Der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH haftet für Wettbewerbsverstöße der Kommanditgesellschaft als Störer. Es stellt daher keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Geschäftsführer und die KG nebeneinander verklagt werden.

 

Verfahrensgang

LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 15.09.2010; Aktenzeichen 3 O 52/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 15.9.2010 verkündete Urteil des LG Dessau-Roßlau (3 O 52/10) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:

Den Verfügungsbeklagten zu 1), zu 2) und zu 4) wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollstrecken an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs per E-Mail-Sendungen gegenüber Nichtverbrauchern für EDV-Artikel zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass dessen ausdrückliche Einwilligung vorliegt, insbesondere, wenn dies geschieht wie in dem Fall der E-Mailsendung der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 24.6.2010 gegen 12.56 Uhr an die E-Mail-Adresse info@...de, in der für Kingston Speichermodule sowie weitere EDV-Artikel geworben wurde, ohne dass der Inhaber der E-Mail-Adresse info@...de hierzu eine ausdrückliche Einwilligung erklärt hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsbeklagten zu 1), 2) und 4) zu ¾ und der Verfügungskläger zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Verfügungskläger vertreibt nach seinem Vortrag (u.a.) EDV-Artikel und Bürogeräte. Er unterhält ein E-Mailkonto mit der zugeordneten E-Mail-Adresse info@...de Die Verfügungsbeklagte zu 2) vertreibt ebenfalls EDV-Artikel. Die Verfügungsbeklagte zu 3) ist die Komplementärgesellschafterin der Verfügungsbeklagten zu 2), der Verfügungsbeklagte zu 4) ist der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 3). Am 24.6.2010 (12.56 Uhr) ging unter der vorgenannten E-Mail-Adresse des Verfügungsklägers eine E-Mail ein, in der für Kingston Speichermodule geworben wird. In der E-Mail (Anlage K 13 Anlagenband 1) werden als Absender sowohl die Verfügungsbeklagte zu 1) als auch die Verfügungsbeklagte zu 2) benannt. Der Verfügungskläger hatte - unstreitig - keine Einwilligung in den Erhalt derartiger Werbe-E-Mails erklärt.

Bereits unter dem 9.9.2008 und 7.11.2008 hatte der Verfügungskläger ungebeten Werbe-E-Mails von der Verfügungsbeklagten zu 1) erhalten. Nach erfolgloser Abmahnung hatte der Verfügungskläger beim LG Dessau-Roßlau (2 O 816/08) eine Unterlassungsklage erhoben. Nach Zustellung der Klage hat die Verfügungsbeklagte zu 1) eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgegeben und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.100,- Euro zugesagt (Anlage 02 Anlagenband 1). Nachdem der Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in der Hauptsache für erledigt erklärt worden war, hat das LG Dessau-Roßlau mit - rechtskräftigem - Versäumnisurteil die Beklagte (= Verfügungsbeklagte zu 1)) zur Zahlung der vorgerichtlichen und der Kosten des Verfahrens verurteilt (befindet sich als Teil der Anlage K 7 im Anlagenband 1).

Nach Eingang der E-Mail vom 24.6.2010 hat der Verfügungskläger durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigen mit Schreiben vom 6.7.2010 (Anlage K 14 Anlagenband 1) die Verfügungsbeklagte zu 1) zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 5.100,- Euro aufgefordert. Ebenfalls mit Schreiben vom 6.7.2010 hat der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagten zu 2) bis 4) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgefordert (Anlage K 15 Anlagenband 1).

Die Verfügungsbeklagte zu 1) hat die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragstrafe akzeptiert. Zahlungen erfolgten seitens der Verfügungsbeklagten zu 1) indes - bis auf eine Zahlung i.H.v. 100,- Euro - nicht. Sie hat unstreitig bereits im Jahre 2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Die Verfügungsbeklagten zu 2) bis 4) gaben als Anlage zum Schreiben vom 15.7.2010 (Anlage K18) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der es (u.a.) heißt:

... zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs E-Mails an die Adresse der Firma T., G. Straße 17, W., info@...de bzw. @.....

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