Im Zusammenhang mit einer klageweise geltend gemachten Vertragsstrafenforderung hatte sich das LG Frankfurt/Oder (Urt. v. 29.4.2019 – 12 O 282/17) mit der Frage zu befassen, ab wann von einem gewerblichen Handeln auszugehen ist. Der Hintergrund war folgender: Der Beklagte hatte früher eine Website betrieben und dort mit dem Tuning von Fahrzeugmotoren geworben. Unter anderem stellte er dort ausführlich den Begriff des Motortunings und die zur Leistungssteigerung eingesetzte Elektronik dar. Er wurde daraufhin abgemahnt, weil er nicht in der Handwerksrolle eingetragen war. Der Beklagte gab gegenüber der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend ab, es zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Ausführung wesentlicher Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks zu werben, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu’sein. Der Beklagte löschte die Informationswerbung auf seiner Website bis auf folgende Aussage: "Chiptuning, Dieseltuning, Benzintuning". Die Klägerin (Unterlassungsgläubigerin) sah darin einen Verstoß, forderte die ihrer Ansicht nach verwirkte Vertragsstrafe i.H.v. 4.000 EUR und klagte diese dann wegen verweigerter Zahlung ein. Das’Gericht verurteilte antragsgemäß. Es führte dazu aus, dass ein durchschnittlicher Kunde davon ausgehe, der Beklagte erbringe die beworbenen Leistungen (die eine Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzen) auch tatsächlich, und zwar aufgrund gewerblicher Tätigkeit. Die Frage, ob der’Beklagte die Leistungen wirklich ausführe, sah das’Gericht zutreffender Weise als unerheblich an. Denn die Unterlassungsvereinbarung erfasst nicht nur das Anbieten von wesentlichen Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks, sondern auch dessen Werbung im betreffenden Geschäftsbereich.

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