Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung müssen in der Union niedergelassene Unternehmen, die’Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur sog. OS-Plattform (Online-Streitbeilegungsplattform der EU) einstellen. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. Nach ständiger Rechtsprechung muss dieser Link klickbar sein.

Auch bei einer Veröffentlichung auf Online-Marktplätzen, z.B. eBay oder Amazon, muss nach herrschender Ansicht in der Rechtsprechung ein solcher klickbarer Link vorgehalten werden (u.a. OLG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2018 – 3 W 39/18; OLG Celle, Beschl. v. 14.12.2017 – 13’W 63/17; OLG Koblenz, Urt. v. 25.1.2017 – 9 W 426/17).

Dieser Ansicht hat sich zuletzt das OLG Oldenburg in einem Urt. v. 29.11.2019 – 6 U 192/19 – betreffend ein Vertragsstrafeverfahren – angeschlossen. Das OLG Oldenburg hat sich i.R.d. Auslegung der Unterlassungserklärung auch mit’der vorgenannten herrschenden Rechtsprechung sowie der gegenteiligen Ansicht des OLG Dresden (Urt. v. 17.1.2017 – 14 U 1462/16) auseinandergesetzt. Das Ziel der ODR-Verordnung, möglichst vielen Verbrauchern eine einfache Kenntnisnahmemöglichkeit von der OS-Plattform zu verschaffen, werde unter Zugrundelegung des Verständnisses des OLG Dresden verfehlt, weil gerade über die Handelsplattformen ein erheblicher Teil des Onlinehandels abgewickelt werde. Gerade hier müsse der Verbraucher schnell und unkompliziert auf die OS-Plattform hingewiesen werden. Das könne nur bei den einzelnen Angeboten geschehen, weil ein Kunde sich nicht allgemeine Hinweise der Handelsplattform näher ansehen werde. Dementsprechend werde in Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung die Verpflichtung zur Verlinkung auch den Unternehmern "und" den Online-Marktplätzen "gleichermaßen" zugewiesen.

Das OLG Oldenburg hat die Revision zum BGH zugelassen. Nach unseren Informationen wurde Revision eingelegt.

Autoren: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg, und Rechtsanwalt Guido Vierkötter, LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz), Neunkirchen-Seelscheid

ZAP F., S. 571–584

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