Leitsatz (amtlich)

Ein Online-Betreiber, der Angebote auf einem Online-Marktplatz einstellt, ist nicht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) zusätzlich zum Online-Marktplatzbetreiber verpflichtet, auf dessen Webseite einen Link zur OS-Plattform bereitszustellen.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 14.09.2016; Aktenzeichen 42 HK O 70/16 EV)

 

Tenor

1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des LG Dresen vom 14.09.2016, Az.: 42 HK O 70/16 EV, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 4.000,00 EUR

 

Gründe

I. Der Verfügungskläger macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen der Präsentation von Waren auf der Handelsplattform "www.xxx" geltend.

Beim Verfügungskläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, an der Herstellung eines fairen Wettbewerbs mitzuwirken. Vereinszweck ist die umfassende Förderung, "insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen von Online-Unternehmern und Online-Freiberuflern". Der Verfügungsbeklagte bietet auf der Internet-Verkaufsplattform xxx-Marketplace Produkte zum Kauf an.

So schloss er sich im Streitfall hinsichtlich des Produkts "B." dem Angebot des Händlers "1 ..." an, indem er sich dort unter "andere Verkäufer auf xxx" aufführen ließ, wie die im Verfügungsantrag eingeblendete Angebotseite bei xxx aufzeigt. Der Verfügungsbeklagte weist dort nicht auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) hin und stellt dort auch keinen Link zu dieser Plattform zur Verfügung.

Der Verfügungskläger sieht den Verfügungsbeklagten als Online-Händler nach der seit dem 09.01.2016 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 524/2013 in der Pflicht, Informationen über die OS-Plattform sowie einen Link dorthin zur Verfügung zu stellen.

Nachdem das LG in der Beschlussverfügung vom 10.05.2016 den Verfügungsbeklagten unter anderem untersagt hatte, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz von Multimedia und/oder Elektronik Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, hob es auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten im angegriffenen Urteil vom 14.09.2016 den Beschluss vom 10.05.2016 insoweit auf und wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung insoweit zurück. Das LG stellt darauf ab, das Angebot befinde sich nicht auf der Website des Verfügungsbeklagten, sondern derjenigen der Online-Plattform, so dass der Verfügungsbeklagte dort keinen Link zur OS-Plattform einstellen müsse.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Verfügungsklägers. Er macht insbesondere geltend, den Online-Händler treffe die Pflicht zur Einstellung des Links zur OS-Plattform auch dann, wenn er sein Angebot bei einer Online-Plattform wie xxx einstellt. Dies gebiete der Zweck der Regelung, möglichst vielen Verbrauchern Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform zu geben.

Der Verfügungskläger beantragt, das Endurteil des LG Dresden vom 14.09.2016 teilweise aufzuheben, soweit der Beschluss des LG Dresden vom 10.05.2016 aufgehoben worden ist, und den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festsetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz betreffend Multimedia und/oder Elektronikangebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, wie im Berufungsantrag eingeblendet (Bl. 70 - 72 d.A.).

Der Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II. Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers dringt in der Sache nicht durch. Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers hat der Verfügungsbeklagte nicht gegen Art. 14 Abs. 1 EU-Verordnung Nr. 524/2013 verstoßen. Zu Recht hat das LG den Verfügungsantrag insoweit abgewiesen.

1. Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 S. 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 21.05.2013 ABl. L 165 vom 18.06.2013, S. 1-12 im folgenden: ODR-Verordnung, d.h. Online Dispute Resolution - Verordnung) nicht zu.

a) Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2 ODR-Verordnung lautet: "In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein."

Da Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung nicht nur zu einem Hinweis, sondern auch zur Bereitstellung eines Links verpflichtet, beurteilt sich ein Verstoß hiergegen nach § 3a UWG (K...

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