Leitsatz (amtlich)

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) verpflichtet einen Onlineshop-Betreiber, der ein Angebot auf einem Online-Marktplatz wie XXX unter "andere Verkäufer" einstellt, nicht dazu, in diesem Angebot auf der für ihn fremden Website des Online-Marktplatzes einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, wohl aber auf der eigenen Website.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 42 HK O 9/17)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 20.11.2019; Aktenzeichen 1 BvR 2400/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 2.5.2017, Az. 42 HK O 9/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert im Berufungsverfahren: 7.500 EUR

 

Gründe

I. Der Kläger beanstandet, dass der beklagte Onlineshop-Betreiber in seinem Angebot unter "andere Verkäufer" auf der Internet-Verkaufsplattform "XXX" keinen Link auf die OS-Plattform eingestellt hat.

Der Beklagte schloss sich im Streitfall auf der Internet-Verkaufsplattform "XXX" dem Angebot des Händlers "D ... GmbH" für eine Steckdosenleiste "Brennenstuhl Premium" an, indem er sich dort in einem Hinweiskästchen unter "andere Verkäufer auf XXX" aufführen ließ, wie im Klageantrag eingeblendet (vgl. Anlage K 4 a). Von dem Hinweiskästchen (3 cm auf 1 cm), neben dem zwei weitere Verkäufer benannt werden, kann das Produkt direkt "in den Einkaufswagen" gelegt werden. Der Beklagte weist in diesem Hinweiskästchen nicht auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) hin und stellt auch keinen Link von dort zu dieser Plattform bereit.

Der Kläger sieht den beklagten Online-Händler nach der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 in der Pflicht, in dessen Angebot auf dem Online-Marktplatz Informationen über die OS-Plattform sowie einen Link dorthin zur Verfügung zu stellen.

Diesem Rechtsstreit in der Hauptsache ging ein Verfahren der einstweiligen Verfügung voraus. Darin hat das Landgericht den Antrag, es dem Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz von Multimedia und/oder Elektronik Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, mit Urteil vom 14.09.2016 zurückgewiesen. Der Senat hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 17.1.2017 zurückgewiesen (K & R 2017, 194). Zur Begründung wurde darauf abgestellt, das Angebot befinde sich nicht auf der Website des Verfügungsbeklagten, sondern derjenigen der Online-Plattform, so dass der Verfügungsbeklagte dort keinen Link zur OS-Plattform einstellen müsse. Im Hauptsacheverfahren hat das Landgericht mit Urteil vom 2.5.2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend, den Online-Händler treffe die Pflicht zur Einstellung des Links zur OS-Plattform in seinem Angebot auf dem Online-Marktplatz. Dies gebiete der Zweck der Regelung, möglichst vielen Verbrauchern Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform zu geben.

Der Kläger beantragt,

das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 2.5.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festsetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz betreffend Multimedia und/oder Elektronik Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten,

ohne auf der Webseite einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, wie im Berufungsantrag eingeblendet.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 6.6.2017 den Kläger darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf diesen Hinweisbeschluss und die Ausführungen der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen mitsamt Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

II. Die Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und auf seinen Beschluss vom 6.6.2017.

In diesem Rechtsstreit geht es nicht darum, ob, sondern wo ein Link zur OS-Plattform durch den Onlineshop-Betreiber bereitzustellen ist. Der Kläger beanstandet allein, dass der beklagte Onlineshop-Betreiber in sein...

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