Der IX. Zivilsenat hat einer Kanzlei, die erst im Rechtsstreit die vom Rechtsschutzversicherer verlangte Auskunft erteilt hat, die Kosten des Verfahrens einschließlich der vorgerichtlichen Kosten auferlegt, weil diese zu Unrecht die Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Erstattungsbeträge verweigert hatte.

Der BGH führt aus, dass durch die Zahlung der Vorschüsse der aufschiebend bedingte Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Prozessgegner auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen sei. Es könne dahinstehen, ob der Klägerin ein eigener Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 S. 2, 667 BGB) zustehe.

Wenn der Prozessgegner an den beauftragten Rechtsanwalt Zahlungen leiste, gehe der vertragliche Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe des Erlangten aus § 675 Abs. 1 BGB und aus’§ 667 BGB gegen seinen Rechtsanwalt gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über.

Dem Anspruch auf Herausgabe des Erlangten aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB folge der Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Rechtsanwalt als Hilfsrecht in analoger Anwendung von §§ 412, 401 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge