Nach den Gestaltungshinweisen zu der seit dem 13.6.2014 geltenden amtlichen Widerrufsbelehrung sind Angaben über Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse im Rahmen der Widerrufsbelehrung vorzuhalten, sofern eine Telefon-, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse "verfügbar" ist. Ob diese Kommunikationswege bereitstehen, ist im Regelfall aus den Angaben im Impressum bzw. den "Rechtlichen Informationen des Verkäufers" (bei eBay) zu erkennen. Sollte nach den Angaben bspw. eine Telefonnummer "verfügbar" sein, welche jedoch nicht in der Widerrufsbelehrung genannt ist, stellt dies nach Ansicht des LG Bochum (Urt. v. 6.8.2014 – 13 O 102/14) einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. §§ 3, 3a UWG dar (ebenso: LG Frankfurt/M., Beschl. v. 1.12.2017 – 3-06 O 124/17; LG Köln, Beschl. v. 7.7.2017 – 81 O 73/17). Das LG Bochum hatte zu entscheiden, ob dies auch dann gilt, wenn eine E-Mail-Adresse zwar vorhanden, jedoch in der Widerrufsbelehrung nicht angegeben ist (Versäumnisurt. v. 13.7.2017 – 15 O 78/17). Das LG Bochum hat das bejaht.

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