Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 27.11.2008; Aktenzeichen 13 O 67/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.11.2008 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der II. Kammer für Handelssachen des LG Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Verbotstenor nach den Worten "eine Telefonnummer anzugeben" heißt: "wie in der Anlage K 9 zum Schriftsatz der Klägerin vom 10.10.2008 geschehen".

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien vertreiben gewerbsmäßig Autoersatzteile. Sie bieten ihre Waren im Internet an, so über die Internetplattform eBay J AG.

Die Beklagte wurde von der Klägerin im Januar 2008 auf Wettbewerbsverstöße eines ihrer eBay-Angebote hingewiesen. Sie änderte ihr Angebot teilweise.

Im Mai 2008 bot sie über eBay eine Gelenksatz-Antriebswelle VW-X an. Auf Bl. 22 bis 28 und Bl. 101 der Akten wird insoweit Bezug genommen. Die Klägerin rügte insoweit mit Anwaltsschreiben vom 8.5.2008 verschiedene Verstöße gegen die Fernabsatzvorschriften. Die von ihr verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Zum Inhalt des vorerwähnten Schreibens wird auf Bl. 32 bis 37 der Akten verwiesen.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch. Sie beanstandet die Vereinbarung einer Rügepflicht von weniger als zwei Monaten und die Abgabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung. Letzteres verstößt nach ihrer Auffassung gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Es bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich so versteht, als könne er sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 27.11.2008 die Klage insoweit zurückgenommen, als sie von der Beklagten auch insoweit Unterlassung gefordert hat, als diese ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter nicht vollständig oder nicht eindeutig bei ihren eBay-Angeboten genannt hat. Ferner hat sie die Klage auch insoweit zurückgenommen, als sie zunächst 749 EUR zzgl. Zinsen als Abmahnkosten geltend gemacht hatte.

Die Klägerin hat sodann beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

I. unter Androhung von Ordnungsmitteln es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in ihrem Online-Shop bei eBay unter der Adresse http://stores.eBay.de/B Fernabsatzverträge mit Verbrauchern anzubahnen und dabei in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben und in den AGB gegenüber Verbrauchern Rügepflichten von weniger als 2 Monaten zu vereinbaren,

II. an sie 387,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat in derselben mündlichen Verhandlung den Anspruch auf Unterlassung der Vereinbarung einer Rügepflicht von weniger als zwei Monaten und auf Zahlung eines Betrages, der sich errechnet für eine Abmahnung ausgehend von einem Streitwert von 2.000 EUR anerkannt.

Im Übrigen hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat der Klägerin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen und in diesem Zusammenhang u.a. auf drei Urteile der 2. Kammer für Handelssachen des LG Bonn verwiesen.

In der Sache hat die Beklagte einen Wettbewerbsverstoß in Abrede gestellt, weil die Telefonnummer lediglich in ihren AGB mitgeteilt worden sei. Ein Missverständnis sei ausgeschlossen, weil dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung klar und deutlich mitgeteilt werde, dass der Widerruf in Textform erfolgen müsse. Abgesehen davon sei ein unterstellter Wettbewerbsverstoß als Bagatellverstoß zu qualifizieren. Vorsorglich hat sich die Beklagte auch auf Verjährung berufen und behauptet, die Klägerin habe vor dem 18.1.2008 von dem angeblichen Wettbewerbsverstoß gewusst.

Zum Zahlungsanspruch hat die Beklagte gemeint, die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sei nicht erforderlich gewesen. Ein Schaden sei nicht dargetan worden und der Gegenstandswert von 10.000 EUR sei weit übersetzt.

Das LG hat durch Urteil vom 27.11.2008 wie folgt für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung einer Ordnungsstrafe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in ihrem Onlineshop bei eBay unter der Adresse http://stores.eBay.de/B Fernabsatzverträge mit Verbrauchern anzubahnen und dabei in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben und in den AGB gegenüber Verbrauchern Rügepflichten von weniger als 2 Monaten zu vereinbaren,

II. an die Klägerin 387,50 EUR (i.W.: dreihundertsiebenundachtzig 50/100 EUR) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.8.2008 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu ¼ die Klägerin, zu ¾ die Beklagte.

Das LG hat gemeint, ausreichende Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch seien von der Beklagten nicht dargetan worden. Der Unterlassungsanspruch sei begründet. Die Telefonnummer der Beklagten werde ausweislich der Anlage K 9 in den AGB der Bek...

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